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§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Satzung oder Gesetz dem Vorstand zugewiesen sind.

Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere: a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes, b) die Wahl der Kassenprüfer, c) Abstimmung über den jährlichen Arbeitsplan, der durch den Vorstand erarbeitet und vorgelegt wird, d) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, e) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, f) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, g) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, h) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 18 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

 (2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 (3) Wahlen erfolgen a) in offener Abstimmung durch Handerheben oder b) in geheimer Abstimmung durch Wahlzettel.

 (4) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder über den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 (5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von drei Vierteilen der gemäß § 15 (2) bis (4) der Satzung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied   ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 (7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 19 Kassenprüfer

 (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 (2) Die Kassenprüfer haben im Kalenderjahr mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

 (3) Die Kassenprüfer haben das Recht der Einsicht in alle Unterlagen des Vereins.

 (4) Die Kassenprüfer dürfen keine Funktionsträger des Vereins sein.

(5) Die Abwahl der Kassenprüfer während der Amtszeit ist ausgeschlossen. 

 

§ 20 Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Vereins gemäß § 15 (2) bis (4) und § 18 (5) dieser Satzung oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, nachdem alle Verbindlichkeiten des Vereins beglichen sind, an die Stadt Premnitz. Diese hat das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 21 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereins ist Rathenow.

 

 § 22 Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Premnitz, den 09.06.2015