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Beitragsseiten

 

 S a t z u n g

des Bürgervereins Premnitz

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen

Bürgerverein Premnitz e.V.“

und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Premnitz.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

  

 § 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist eine ausgewogene gemeinnützige Tätigkeit, die dem Wohl der Gesamtheit der Bürger dient. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch 

  • Pflege und Förderung von Kunst und Kultur, sowie das Sammeln von Spenden für die Ausgestaltung des Kulturprogramms des Premnitzer Dachsbergfestes,

  • die Mitwirkung bei der Verschönerung des Ortsbildes und der Naherholungsbereiche,

  • Mitwirkung bei der Gestaltung und Erhaltung von Einrichtungen, die dem Wohl der Kinder und der Jugend dienen,

  • Mitgestaltung eines vielfältigen Angebotes für ältere Bürger der Stadt,

  • Förderung und Festigung der Zusammenarbeit der Vereine und Verbände, Parteien, Kirchen und Schulen,

  • Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung sowie mit der Stadtverordnetenversammlung und ihren Ausschüssen zu o. g. Angelegenheiten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig und überparteilich; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind

   a) ordentliche Mitglieder

   b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu fördern und zu unterstutzen.

Das Mindestalter bei natürlichen Personen beträgt 16 Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder entsteht durch Beitritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Vorstand hat die Ablehnung schriftlich mitzuteilen.

(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(8) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zum Ehrenmitglied können nur Personen gewählt werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, bei Mitgliederversammlungen durch ihr Stimmrecht an den Beschlussfassungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein durch ihre Mitarbeit seinen Zwecken gemäß zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

§ 6 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat bis Quartalsende zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die Austrittserklärung ist dem vorstand schriftlich zu übergeben.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds, dessen Ausschluss beantragt wird, ist in der über den Ausschuss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied, falls es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorsitzenden unverzüglich mit den Gründen versehen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mindestens 12 Monatsbeiträge im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet.

Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(2) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden muss. 



  

§ 9 Mitgliedsbeitrag

(1) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Mitgliedbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist vierteljährlich im voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(3) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(4) Ehrenmitglieder können von der Beitragspflicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung befreit werden.

 

§ 10 Mittel des Vereins

(1) Der Verein finanziert sich zur Erfüllung seiner Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, öffentliche Zuschüsse sowie Geld und Sachspenden.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen Ehrungen zu besonderen Anlässen in einer Höhe von max. 35,00 €.

Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung .Vorschlag dazu wäre max. 50,00€

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Tatsächlich entstandene Kosten können erstattet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Mitglieder, die gemäß §§ 5 bis 8 aus dem Verein ausscheiden, haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der bis zum Datum der Beendigung der Mitgliedschaft gezahlten Beiträge und Spenden.  

 

 § 11 Organe des Vereins

 Organe des Vereins sind

 a) der Vorstand (§§ 12 und 13 der Satzung)

 b) die Mitgliederversammlung (§§ 14 bis 18 der Satzung).

  

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus

  • dem Vorsitzenden

  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • dem Schatzmeister

  • dem Schriftführer

und

    1. bis zu 10 Beisitzern.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der

Schriftführer bilden den Vorstand im Sinne des §26 Abs.2 BGB.

Je zwei der in diesem §12 (2) genannten Vorstandsmitglieder können den Verein nur Gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtsperiode ist der Vorstand berechtigt, durch Vorstandsbeschluss ein Vereinsmitglied für den Rest der Amtsperiode zum ordentlichen Vorstandsmitglied zu berufen.

(4) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes wird in der Geschäftsordnung des Vorstandes festgelegt.

(5) Die Widerruflichkeit der Bestellung der Vorstandsmitglieder ist auf den Fall beschränkt, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

Hierzu ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

(8) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß mindestens 7 Tage vor Sitzungstermin schriftlich, mündlich oder fernmündlich einberufen worden ist und mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(10) Über die Beschlüsse des Vorstandes wird eine Niederschrift gefertigt, die von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

(11) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schließenden Regelung erklären.

(12) Der Vorstand ist berechtigt, eine aus gesetzlichen oder steuerrechtlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu verständigen.

 

§ 13 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung auf Dritte in der Weise beschränkt (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BGB), dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen sowie zur Aufnahme eines Kredits im Wertumfang von mehr als 2.000 € (in Worten: Zweitausend Euro) in Einzelwerten die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. 

  


§ 14 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens

b) einmal jährlich.

(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss die Tagesordnung enthalten, die durch den Vorstand festgelegt wird

(4) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Vereins die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

 

§ 15 Beschlussfähigkeit

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach (2) nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

Diese weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(4) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu dieser Versammlung hat den Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

  

§ 16 Stimmberechtigung

 Der Mitgliederversammlung gehören stimmberechtigt alle Mitglieder des Vereins an.

 


§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht durch Satzung oder Gesetz dem Vorstand zugewiesen sind.

Ihr Aufgabenbereich umfasst insbesondere: a) die Wahl und Abberufung des Vorstandes, b) die Wahl der Kassenprüfer, c) Abstimmung über den jährlichen Arbeitsplan, der durch den Vorstand erarbeitet und vorgelegt wird, d) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung, e) die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer, f) die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, g) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, h) die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, i) die Ernennung von Ehrenmitgliedern. 

 

§ 18 Leitung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

 (1) Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit den Versammlungsleiter und den Protokollführer.

 (2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt.

 (3) Wahlen erfolgen a) in offener Abstimmung durch Handerheben oder b) in geheimer Abstimmung durch Wahlzettel.

 (4) Zu einem Beschluss über eine Änderung der Satzung oder über den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von drei Vierteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 (5) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Mehrheit von drei Vierteilen der gemäß § 15 (2) bis (4) der Satzung erschienenen Mitglieder erforderlich.

 (6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie vom Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen ist. Jedes Vereinsmitglied   ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 (7) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst zu Beginn der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. 

 

§ 19 Kassenprüfer

 (1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.

 (2) Die Kassenprüfer haben im Kalenderjahr mindestens eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und der Mitgliederversammlung darüber zu berichten.

 (3) Die Kassenprüfer haben das Recht der Einsicht in alle Unterlagen des Vereins.

 (4) Die Kassenprüfer dürfen keine Funktionsträger des Vereins sein.

(5) Die Abwahl der Kassenprüfer während der Amtszeit ist ausgeschlossen. 

 

§ 20 Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke

Bei Auflösung des Vereins gemäß § 15 (2) bis (4) und § 18 (5) dieser Satzung oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen, nachdem alle Verbindlichkeiten des Vereins beglichen sind, an die Stadt Premnitz. Diese hat das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 21 Gerichtsstand Gerichtsstand des Vereins ist Rathenow.

 

 § 22 Die Satzung tritt mit Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

 

 

Premnitz, den 09.06.2015