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 § 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind

   a) ordentliche Mitglieder

   b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die bereit sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins gemäß § 2 dieser Satzung zu fördern und zu unterstutzen.

Das Mindestalter bei natürlichen Personen beträgt 16 Jahre.

(3) Die Mitgliedschaft für ordentliche Mitglieder entsteht durch Beitritt in den Verein.

(4) Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

(5) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung der Mitgliedskarte wirksam.

(6) Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Der Vorstand hat die Ablehnung schriftlich mitzuteilen.

(7) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(8) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.

Zum Ehrenmitglied können nur Personen gewählt werden, die sich um die Belange des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, bei Mitgliederversammlungen durch ihr Stimmrecht an den Beschlussfassungen teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein durch ihre Mitarbeit seinen Zwecken gemäß zu unterstützen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

 

§ 6 Austritt aus dem Verein

(1) Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Monat bis Quartalsende zum Austritt aus dem Verein berechtigt.

(2) Die Austrittserklärung ist dem vorstand schriftlich zu übergeben.

 

§ 7 Ausschluss aus dem Verein

(1) Der Ausschluss aus dem verein ist nur zulässig, wenn das Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat.

(2) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(4) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds, dessen Ausschluss beantragt wird, ist in der über den Ausschuss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied, falls es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorsitzenden unverzüglich mit den Gründen versehen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

 

§ 8 Streichung der Mitgliedschaft

(1) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mindestens 12 Monatsbeiträge im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet.

Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein.

(2) In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

(3) Die Mahnung ist auch wirksam, wenn diese Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied nicht mitgeteilt werden muss.